Satzung

in der Fassung vom 16.10.2017

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Bauverein Dreifaltigkeitskirche Speyer“.

(2) Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz „e.V.“.[1]

(3) Er hat seinen Sitz in Speyer.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

(1) Die Dreifaltigkeitskirche in Speyer wurde in den Jahren 1701 - 1717 auf Beschluss des Stadtrates als erstes öffentliches Gebäude nach der Zerstörung der Stadt im Pfälzischen Erbfolgekrieg als Lutherische Stadtkirche errichtet. Sie gilt als „eine der beachtenswerten Leistungen des protestantischen Kirchenbaus“ (Georg Dehio, Handbuch der  deutschen Kunstdenkmäler, Rheinland-Pfalz, Saarland, 1984) und ist ein Denkmal von nationaler Bedeutung. Es ist Aufgabe des Bauvereins, das Bauwerk und die dazugehörigen Kunstwerke ideell und finanziell zu unterstützen. Sein Zweck im Sinne der Abgabenordnung ist damit die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.[2]

(2) Der Bauverein verfolgt das Ziel, Mittel zu beschaffen, um die Protestantische Kirchengemeinde Dreifaltigkeitskirche Speyer bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung des Denkmals und der mit ihm verbundenen Kunstwerke finanziell und ideell zu unterstützen. Im Einzelfall kann der Verein auch den Erhalt von Gebäude und Ausstattung anderer denkmalgeschützter evangelischer Kirchenbauten in Speyer unterstützen.[3] Für die in Satz 2 genannten Maßnahmen dürfen nur eigens eingeworbene Mittel verwendet werden; Mitgliedsbeiträge des Bauvereins oder Spenden für die Dreifaltigkeitskirche werden nicht eingesetzt.[4]

(3) Die Durchführung der Maßnahmen ist ausschließlich Aufgabe der Protestantischen Kirchengemeinde Dreifaltigkeitskirche Speyer bzw. des Eigentümers der Kirche und dessen Beauftragten.[5]

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.

(3) Austrittserklärungen sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Sie werden zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres wirksam, wenn die Erklärung vor dem 31. Oktober des Jahres eingeht.

(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund erfolgen, insbesondere wenn das Mitglied seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, innerhalb eines Monats Stellung zu beziehen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Über einen Widerspruch des Mitglieds, der innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein muss, entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Macht das Mitglied von dem Recht auf Widerspruch keinen Gebrauch oder versäumt es die Widerspruchsfrist, gilt die Mitgliedschaft mit dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses als beendet.

§ 5 Mittel des Vereins

(1) Die für die Vereinsaufgaben (§ 2) erforderlichen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Sammlungen, Spenden und sonstige Zuwendungen aufgebracht.

(2) Über die Mindesthöhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied kann sich in der Beitrittserklärung zur Zahlung eines höheren Beitrages verpflichten.

(3) Im Voraus bezahlte Mitgliedsbeiträge sowie etwaige Spenden werden nicht zurückerstattet.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:

1. der  Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand[6]

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Gewählten Mitgliedern:

    a) der/dem Vorsitzenden,

    b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

    c) der/dem Schriftführer/Schriftführerin

    d) der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister

    e) bis zu fünf Beisitzerinnen/Beisitzern.

  2. Geborenen Mitgliedern:

    a) eine Vertreterin/ein Vertreter der Landeskirche, die/der vom Landeskirchenrat entsandt wird

    b) dem/der Vorsitzenden der Gesamtkirchengemeinde Speyer

    c) eine Vertreterin/ein Vertreter des Presbyteriums, die/der vom Presbyterium der Kirchengemeinde Dreifaltigkeitskirche Speyer entsandt wird.

Die „Gewählten Mitglieder“ werden durch die Mitgliederversammlung aus der Mitte der Vereinsmitglieder auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(2) Der Verein wird durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten (§ 26 Abs.1 BGB).

(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern nicht die Satzung Aufgaben ausdrücklich der Mitgliederversammlung zuweist. Ihm obliegen insbesondere

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

  3. Aufstellung der Jahresberichte und der Jahresabrechnung

  4. Festsetzung allgemeiner Richtlinien

  5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

  6. Benennung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers.

(4) Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf – mindestens jedoch zweimal jährlich – einberufen. Er ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit beruft die/der Vorsitzende innerhalb eines Monats erneut eine Sitzung ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden (bei deren/dessen Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden). Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus deren Wortlaut die gefassten Beschlüsse hervorzugehen haben. Sie wird von der Schriftführerin/dem Schriftführer und der/dem Vorsitzenden unterzeichnet.

(7) Der Vorstand kann in schriftlichem Verfahren beschließen. Der Beschluss ist gültig, wenn mindestens 3/4 der Vorstandsmitglieder schriftlich geantwortet haben.

§ 8 Mitgliederversammlung[7]

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder

  2. Beschlussfassung über den Mindestbeitrag

  3. Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

  4. Beschlussfassung über geplante Satzungsänderungen

  5. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

  6. Entlastung des Vorstandes

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies verlangen. Die Einladung ergeht unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich an alle Mitglieder.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat seine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Satzung oder Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

(4) Wahlen geschehen durch schriftliche Abstimmung. Sie können aber auch, wenn kein Widerspruch erhoben wird, durch Handzeichen erfolgen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidatinnen/Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.

Davon abweichend können die Beisitzerinnen/Beisitzer in einem Wahlgang gewählt werden; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(5) Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Kuratorium

(1) Zur Unterstützung des Vereins kann ein Kuratorium gebildet werden.

(2) Das Kuratorium wird durch das Presbyterium der Protestantischen Kirchengemeinde Dreifaltigkeitskirche berufen.

§ 10 Rechnungsführung, -prüfung

(1) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2) Für jedes Jahr ist innerhalb von vier Monaten nach seinem Ablauf vom Vorstand eine Jahresrechnung zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung zu erstellen. Die Jahresrechnung weist alle Einnahmen und Ausgaben nach sachlichen Gesichtspunkten geordnet aus.

(3) Vor der Vorlage bei der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung des Vorstandes durch mindestens zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer zu überprüfen. Die erforderliche Anzahl an Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfern wird von der Mitgliederversammlung bestellt. Nicht bestellt werden kann, wer Mitglied des Vorstandes ist.[8]

§ 11 Auflösung des Vereins/ Wegfall steuerbegünstigter Zwecke[9]

(1) Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks, sofern diese den Wegfall steuerbegünstigter Zwecke zur Folge hat, können nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, geht sein gesamtes Vermögen auf die Protestantische Kirchengemeinde Dreifaltigkeitskirche Speyer über und ist von dieser ausschließlich und unmittelbar für die Erhaltung der Dreifaltigkeitskirche und ihrer Kunstwerke zu verwenden.

§ 12 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt zum 30. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch den Landeskirchenrat.

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[1] Eingetragen beim Amtsgericht Ludwigshafen im Vereinsregister VR 60335 am 29.10.2008

[2] § 2 Abs. (1) geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.05.2016

[3] § 2 Abs. (2) geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.05.2016

[4] § 2 Abs. (2) Satz 3 eingefügt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.10.2017

[5] § 2 Abs. (3) geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.05.2016

[6] Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.05.2016 wurden in § 7 Abs. (1) Nr. 2.c) und Abs. (2) geändert, ein neuer Abs. (3) eingefügt sowie die Nummerierung der früheren Absätze (3) bis (7) in (4) bis (8) geändert.

[7] § 8 Abs. (2) geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.09.2008.

[8] § 10 Abs. (3) geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.05.2016

[9] § 11 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.03.2008